Satzung der Gewerbegemeinschaft Mörfelden-Walldorf e. V.

 

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Gewerbegemeinschaft Mörfelden-Walldorf e. V.
Er hat seinen Sitz in 64546 Mörfelden-Walldorf.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Groß-Gerau einzutragen.
Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. Dezember des Jahres 2007.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1.
Der Verein ist eine Gemeinschaft selbstständiger Unternehmer der kleinen und mittleren Betriebe und Unternehmen aus Handel, Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Industrie und der freiberuflich Tätigen.
2.
Der Verein ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Er dient keinen Erwerbszwecken.
3.
Der Verein hat den Zweck, die Selbstständigen des Mittelstandes als Fundament freiheitlicher Existenz in Ihrer Stellung in Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zu Gemeinwohl zu erhalten, zu schützen und zu stärken.
4.
Der Verein hat die Aufgaben:
4.1
alle Selbstständigen von Mörfelden-Walldorf auf örtlicher Ebene zusammenzuschließen,
4.2
die Interessen des selbstständigen Mittelstandes zur Wahrnehmung und Durchsetzung auf örtlicher Ebene zu vertreten, die zuständigen Behörden laufend über die Bedürfnisse und Wünsche seiner Mitglieder zu unterrichten und darüber hinaus zu Parteien, Presseorganen und anderen für die öffentliche Meinungsbildung maßgebenden Stellen Kontakt zu pflegen,
4.3
die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,
4.4
durch Aktionen und Leistungen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
4.5
durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
4.6
ein gutes soziales Einvernehmen zwischen den Selbstständigen als Arbeitgebern und deren Arbeitnehmern zu schaffen und zu erhalten,
4.7
durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen,
4.8
durch Mitwirkung in einer überörtlichen Organisation zur Stärkung des selbstständigen Mittelstandes beizutragen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder deren Bevollmächtigte werden, die in der Stadt Mörfelden-Walldorf ein Gewerbe betreiben.
1.1
Einzelmitglieder selbstständiger Unternehmer im Sinne § 2 Ziff. 1.
1.2
Freunde des selbstständigen Mittelstandes, die sich mit der Auffassung der Selbstständigen durch Funktionen oder Wirken solidarisch erklären.
1.3
Mit der Aufnahme ist das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins unterworfen. Die Mitgliedschaft beginn mit dem 1. des nach der Beschlussfassung folgenden Monats.
2.1
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Die Beitrittserklärung gilt durch den Verein als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb sechs Wochen eine schriftliche Ablehnung erteilt.
2.2
Wegen einer Ablehnung kann binnen eines Monats eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Ablehnung eines Beitrittsantrags muss nicht begründet werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet:
1.1
durch freiwilligen Austritt durch schriftliche Kündigung zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten an den geschäftsführenden Vorstand,
1.2
durch Tod,
1.3
wenn der Betrieb insolvent wird oder eingestellt wird,
1.4
durch Ausschluss wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung, die vom Vorstand auszusprechen ist.
2.
Ausschluss durch den Gesamtvorstand ist aus zulässig mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Mitgliederversammlungsbeschlüsse oder den Sinn, Zweck und die Aufgaben des Vereins verstößt.
Der Ausschluss über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenen Brief zugestellten Gesamtvorstands-Beschluss wird vier Wochen nach der Absendung wirksam, wenn nicht vorher der Betroffene Einspruch eingelegt hat; es gilt § 3 Ziff. 2.2.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung der Zahlung noch ausstehender Beiträge. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
3.
Ein Auseinandersetzungsanspruch steht dem Ausscheidenden am Vereinsvermögen und an den Einrichtungen des Vereins nicht zu. Mitglieder, die aus dem Verein austreten, dürfen dessen Namen oder auch Teile des Namens nicht mehr tragen.

§ 5 Ehrungen
Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft, sind jedoch nicht beitragspflichtig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder und der Vorstand sind an die Satzung und an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.
2.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
3.
Jedes Mitglied hat bei den Abstimmungen der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
4.
Jedes Mitglied kann mit schriftlicher Vollmacht durch einen Bevollmächtigen vertreten werden, der das aktive und passive Wahl-, Stimm- und Vorschlagsrecht ausüben darf.
5.
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
1.
Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.
2.
Kostenbeteiligungen für Ausstellungen, Märkte, Tanzveranstaltungen werden vom Gesamtvorstand festgelegt und beschlossen.
3.
Die Mitgliedsbeiträge und sonstige Kosten werden im voraus durch Bankeinzugsverfahren eingezogen.
4.
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus zu zahlen.

§ 8 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführend Vorstand
c) der Gesamtvorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlussfassung die Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
3.
Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über:
3.1
die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
3.2
Entlastung des Vorstandes,
3.3
die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
3.4
die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins,
3.5
die Satzungsänderung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
3.6
die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen,
3.7
die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen der überörtlichen Organisation,
3.8
die Vereinsauflösung und Liquidation des Vereins mit 3/4 Mehrheit.
4.
Der Vereinsvorsitzende ruft die Mitgliederversammlung alljährlich ein. Die Mitglieder werden hierzu jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres schriftlich oder per E-Mail mit Ort, Zeit und Tagesordnung und einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen eingeladen.
Für den Fristbeginn ist der Tag der Absendung maßgeblich.
5.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein.
6.
Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Gesamtvorstandes eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Wecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt.
7.
Der Vorsitzende hat auf Antrag der außerordentliche Mitgliederversammlung zu Ziff. 6 die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.
8.
Soweit die Satzung nicht Anderes ausdrücklich bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht anwesende Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichehit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahlung der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
10.
Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Schluss der Debatte zu stellen. Hierüber muss sofort abgestimmt werden.
Das Vereinsvermögen wird bei der Auflösung der Stadt Mörfelden-Walldorf treuhänderisch übertragen und ist bei Neugründung bzw. Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
1.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
▪ 1. Vorsitzenden
▪ zwei stellvertretenden Vorsitzenden
▪ Schatzmeister
▪ Schriftführer
2.
Vorstand i. S. § 26 (2) BGB ist der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3.
Ein Vorstandsmitglied kann vom Gesamtvorstand bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung seines Amtes vorläufig enthoben werden. Der Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder.
4.
Der Vereinsvorsitzende hat den Vorsitz in allen Organen des Vereins.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung der laufen Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, im Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes.
5.
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim.
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des 1. Vorsitzenden.

§ 11 Der Gesamtvorstand
1.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem:
a) geschäftsführenden Vorstand
b) bis zu 5 weiteren Beisitzern.
Bei der Wahl der Beisitzer soll die berufsmäßige Zusammensetzung beachtet werden; es sollten Handel, Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Industrie und freie Berufe der Mitgliederzahl entsprechenden vertreten sein.
Die Aufgaben der Beisitzer werden von Gesamtvorstand festgelegt.
2.
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Gesamtvorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Der Gesamtvorstand hat die Aufgaben, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über eine Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen.
Der geschäftsführende Vorstand kann sachkundige Mitglieder oder Nichtmitglieder zu Gesamtvorstandssitzungen beratend hinzuziehen. Diese haben kein Stimmrecht. Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
3.
Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Auf Verlangen eines Mitglieds muss eine geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag auf abgelehnt.
Tritt ein Gesamtvorstandsmitglied zurück oder ist es nicht nur vorübergehend an seiner Mitarbeit im Gesamtvorstand verhindert, so kann der Gesamtvorstand selbstständig ergänze. Das Ersatzmitglied bleibt bis zur lt. Satzung durchzuführenden Neuwahl im Amt berufen.
4.
Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftordnung.

§ 12 Fachgruppen
Fachgruppen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie beraten den Vorstand und bearbeiten fachspezifische Fragen.
Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft Amtes dem Gesamtvorstand des Vereins an.

§ 13 Kassen- und Rechnungsprüfer
1.
Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern für das erste Geschäftsjahr einen Rechnungsprüfer für zwei Jahre und einen für ein Jahr.
In der Folge wird jedes Jahr ein Rechnungsprüfer für zwei Jahre neu gewählt. Innerhalb von drei Jahren kann ein Mitglied nur einmal das Amt übernehmen. Vorstandsmitglieder können keine Rechnungsprüfer werden.
2.
Die Rechnungsprüfer sollen jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschafsführung, also der Buchführung und der Belege, rechnerisch und sachlich prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen.
3.
Bei aufgetretenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer dem Vorstand berichten und, falls notwendig, die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.

§ 14 Aufwandsentschädigung
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter, für die keinerlei Vergütung gewährt wird. Ein im Interesse des Vereins entstandener Aufwand kann in angemessener Höhe nach Beschluss des Gesamtvorstandes erstattet werden.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur mögliche, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind keine 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Das Vereinsvermögen wird bei der Auflösung der Stadt Mörfelden-Walldorf treuhänderisch übertragen und ist bei einer Neugründung bzw. Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.